Bild rechts: Immer zur Stelle: Die BVfK-Juristen Moritz Groß, Simon Vondrlik und Stefan Obert (v.l.n.r.)
Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
BVfK-Vertragsformulare erklärt!
Heute: BVfK-Vertrag Gebrauchtwagen-Privatkauf
Die jährliche Überarbeitung der BVfK-Vertragsformulare möchten wir zum Anlass nehmen, nun im BVfK-Wochenendticker in regelmäßigen Abständen die verschiedenen Verträge und ihre wichtigsten Besonderheiten vorzustellen.
Den Anfang macht der wohl geläufigste Vertrag für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs an einen privaten Käufer.
Besonders wichtig und deswegen in unserem Formular direkt auf Seite 1 oben gut sichtbar angebracht, ist die Möglichkeit, bei einem Verbrauchergeschäft die Frist für Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren auf ein Jahr zu reduzieren.
Einen solchen Passus enthalten die meisten Vertragsmuster. Aber Vorsicht: Damit die Reduzierung einer rechtlichen Überprüfung im Streitfall auch Stand hält, muss sie sehr präzise formuliert sein! Eine pauschale Reduzierung der Frist für alle in Frage kommenden Ansprüche ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht erlaubt. Die standardmäßige Erklärung „1 Jahr Gewährleistung“ ist daher unwirksam.
Wer an dieser Stelle nicht präzise formuliert, läuft Gefahr, über die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren in Anspruch genommen werden zu können!
Ein weiteres besonders wichtiges Merkmal der BVfK-Vertragsformulare ist die Unterscheidung zwischen den Angaben laut Fahrzeugpapieren einerseits, sowie denjenigen, die vom Vorbesitzer oder Lieferanten stammen und schließlich solchen Eigenschaften, die der Verkäufer selbst zusichert. Dies kann von Bedeutung sein, wenn sich später einmal herausstellt, dass auch der gewerbliche Verkäufer trotz größter Sorgfalt falschen Informationen aufgesessen ist.
Dies Art der Darstellung geht mit dem grundsätzlichen Bemühen um Transparenz und Vermeidung von Missverständnissen einher. Dazu zählt auch das Bedürfnis, deutlich zu machen, dass auch der Gebrauchtwagen-Fachmann nur begrenzte Kenntnisse über die Historie eines Gebrauchtwagens hat und die Ungewissheiten mit dem Fahrzeugalter und der Anzahl der Vorbesitzer steigt.
Dann stellt sich nämlich die Frage, wer das in einem jeden Gebrauchtwagen innewohnende Defekt- und auch sonstige Risiko trägt. Dem Argument des Kfz-Händlers, dass gewisse Probleme bei einem Gebrauchtwagen durchaus üblich und damit nicht zwangsläufig als Sachmangel in kaufrechtlicher Hinsicht einzustufen sind, werden bekanntermaßen dann von Kundenseite oft angebliche Anpreisungen und vollmundigen Versprechungen des Verkäufers entgegengehalten.
Auch hier helfen Ihnen die BVfK-Vertragsformulare Missverständnisse zu vermeiden, welche die Gerichte sonst in der Regel zu Gunsten des schützenswerten Verbrauchers auslegen.
Was spricht dagegen, auch darüber zu sprechen, was unbekannt ist? - Sofern es allerdings auch tatsächlich unbekannt ist.
Bei den BVfK-Formularen besteht daher bei der Frage zur Eigenschaft als Miet- oder Fahrschulwagen neben dem sonst üblichen „ja“ oder „nein“ ein zusätzliches Ankreuzfeld „unbekannt“.
Weiter geht es mit dem Thema bereits bekannter Mängel, sowie besonders heikel: Der Frage nach Unfallschäden.
Der BGH ist nicht nur der Auffassung, dass jede Beule als Unfall einzustufen ist, sondern darüber hinaus auch noch der Meinung, dass der private Käufer generell von Unfallfreiheit ausgehen kann, sofern nicht auf das Gegenteil hingewiesen wird.
Auch diesen Aspekt tragen die BVfK-Formulare Rechnung. Sie möchten allerdings nicht kaschieren, sondern Grenzen ziehen zu dem Wissen, über welches der Kfz-Händler verfügt und verfügen kann, sowie zu dem Bereich, wo sinnvollerweise ein Gutachter hinzugezogen werden sollte.
Wir fragen also den Kunden:
„Reichen Ihnen die meist begrenzten Informationen des Verkäufers aus, da Ihnen dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht so wichtig ist, oder möchten Sie es lieber genauer wissen?"
Dann sollten Sie sich jetzt entscheiden und wir lassen ein kaufbegleitendes Gutachten anfertigen.
Auf dieses Gutachten wird dann auf der Seite 2 des Vertragsformulars nochmals im Detail eingegangen. So besteht auch bei unerwarteten, negativen Erkenntnissen die Möglichkeit der Nachverhandlung oder auch des Rücktritts vom Vertrag, bevor das Fahrzeug ausgeliefert wurde.
Das alles macht deshalb Sinn, da dies der günstigster Zeitpunkt ist, ein Problem zu lösen, welches, je später es auftaucht, umso teurer werden dürfte.
Zurück zur Seite 1: Der Platz für Sonderausstattungen ist eher knapp gehalten, da diese nicht unbedingt im Vertrag genannt werden müssen, gegebenenfalls jedoch ein Preisschild oder eine aktuelle Internetwerbung beigefügt werden kann, was deutlich macht, dass die Angaben in der Werbung dem Vertrag zuwachsen, sofern dort nichts Abweichendes erwähnt wurde.
Ebenfalls aufgenommen wurde der Punkt Garantie. Hier kann der Kunde ausdrücklich erklären, keine Garantie abschließen zu wollen. Macht er dies, kann er bei einer eventuellen Auseinandersetzung nicht behaupten, man habe eine Garantie versprochen, mithin ein Haltbarkeitsversprechen abgegeben.
Ein wichtiger Punkt am Ende der Seite 1: Hier kann der Verkäufer die zunächst einseitig bindende Willenserklärung des Käufers sofort bestätigen, sofern nicht aus irgendwelchen Gründen eine Disposition oder Entscheidungsfrist erforderlich ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein verkaufender Mitarbeiter den Vertrag zuvor von der Geschäftsleitung genehmigen lassen muss. Dann sollte kurzfristig, spätestens innerhalb von fünf Werktagen - bei noch zu erstellenden Gutachten innerhalb von 14 Tagen der Vertrag bestätigt / die verbindliche Bestellung angenommen werden, da die einseitige Bindungswirkung des Kunden sonst verfällt und er nicht mehr verpflichtet ist, das Fahrzeug abzunehmen.
Damit kommen wir nochmals zur Seite 2 des Vertragsformulars: Auch hier zieht sich das Bedürfnis nach Transparenz und Abgrenzung wie ein roter Faden durch die verschiedenen Regelungen. Dies folgt dem Grundsatz:
„Man kann alles verkaufen, muss es nur richtig beschreiben!“
Zum richtigen Beschreiben gehört allerdings auch - sofern dies tatsächlich der Fall ist - die Aussage über eventuelles „Nichtwissen“. Das betrifft u.U. solche wichtigen Merkmale wie Gesamtlaufleistung oder Unfallfreiheit. Zum Thema „Unfallhistorie“ sei die kaufbegleitende BVfK-Checkliste erwähnt, die immer dann verwendet werden sollte, wenn kein kaufbegleitendes Gutachten erstellt wird.
Bekanntermaßen ist es dem BVfK ein sehr großes Anliegen, die Folgen der hier wirklichkeitsfremden BGH-Rechtsprechung im Rahmen des Möglichen zu korrigieren. Hintergrundinformationen zur Problematik liefert das Video über die Podiumsdiskussion beim BVfK-Kongress 2014, welches über diesen Link zu erreichen ist:
>>> BVfK-Podiumsdiskussion: Unfallwagen richtig verkaufen
Hier wird auch erstmals die BVfK-eigene Definition als Alternative vorgestellt. Sie findet sich dementsprechend auch in den BVfK-Vertragsformularen wieder, wo eine konkrete Bagatellgrenze von 5 %, maximal 500 € Wertminderung eingezogen, womit letztendlich die üblichen Spuren, die ein Fahrzeug im Laufe seines Lebens mehr oder weniger erfährt, berücksichtigt sind, ohne dass jemand glaubt, dass seinerzeit ein Unfall passiert ist.
Mit all diesen Regelungsvorschläge öffnen wir übrigens dem seriösen Fahrzeughandel die Tür zum Bereich älterer und risikobehafteterer Fahrzeuge, damit dieses Geschäft nicht vollständig dem Privatmarkt zu Feld, wo der schützenswerte Verbraucher so gut wie gar nicht geschützt wird.
Soweit die Erläuterung zum am häufigsten vor kommenden Fall des Gebrauchtwagenverkaufs an einen privaten Kunden.
Wir hoffen, Ihnen damit wichtige Erläuterungen zu einem aufwändig konzipierten Vertragsformular gegeben zu haben, die Ihnen helfen, Ihre Geschäfte noch sicherer zu machen. Bitte beachten Sie, dass die Formulare Eigentum Ihres BVfK sind und ausschließlich den BVfK-Mitgliedern ohne weitere Kosten in digitaler Form zur Verfügung stehen. Sie sind also nicht beliebiges Allgemeingut, was man großzügig an seine Kollegen verteilt.
Wichtig auch: Die hier verwendeten Regelungen beziehen sich auf die am häufigsten vorkommenden Standardsituationen im Gebrauchtwagengeschäft an private Kunden. Sie können allerdings nicht jede individuelle Konstellation berücksichtigen. Sollten Sie also spezielle Gestaltungs- oder Änderungswünsche haben, stehen Ihnen die BVfK-Juristen auch hierfür gerne zur Verfügung. Dringend abraten möchten wir von Eigenkreationen, Spezialrezepten oder Mixturen aus mehreren Vertragsmustern. Das geht meistens in die Hose und wird erheblich teurer, als eine unter Berücksichtigung ganzheitliche Aspekte durchgeführte Individualisierung, welche mit lediglich 80 € pro Stunde zu vergüten ist.
Hier finden Sie nun die hier aktuellen Formulare, die wir heute erklärt und besprochen haben:
BVfK-Vertrag-Privatkauf-gebraucht-Seite-1-2016
BVfK-Vertrag-gebraucht-Seite2-universal-2016
BVfK-Check-Version-2016
In Kürze finden Sie diese auch im Mitgliederbereich der BVfK-Website.
rechtsabteilung@bvfk.de